BFKdo Zwettl
21.03.2005 | Franz Bretterbauer | Mitteilungen Öffentlichkeitsarbeit

Werbungen und Ankündigungen im Straßenverkehr

Wie der Herr Bezirkshauptmann beim Bezirksfeuerwehrtag mitteilte, werden die Feuerwehren ersucht, auf die Bestimmungen für die Anbringung von Werbeplakaten etc. für Feste im Bereich von Straßen zu achten bzw. zeitgerecht um Ausnahmebewilligungen anzusuchen.
Zu diesem Thema gibt es nähere Informationen im Amtsblatt der BH Zwettl v. 15.3.2005, die hier auszugsweise wiedergegeben werden. Im Anhang dazu finden Sie die gesetzlichen Bestimmungen der StVO.



Eine Überfrachtung des Straßenraumes mit Informationen ist der Verkehrssicherheit keinesfalls dienlich, weil Werbungen und Ankündigungen die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf sich ziehen.
Dadurch werden die zur Regelung des Verkehrs und zur Hebung der Verkehrssicherheit angebrachten Straßenverkehrszeichen weniger beachtet und damit in ihrer Wirkung gemindert. Aus diesem Grund gibt es in der Straßenverkehrsordnung Bestimmungen, die die Aufstellung von Werbungen und Ankündigungen regeln.
Anbringung von Werbungen und Ankündigungen 

  • Ortsgebiet: 
    • neben der Straße: ohne Bewilligung nach § 84 StVO zulässig, soferne keine Sichtbehinderung oder sonstige Beeinträchtigung des Straßenverkehrs vorliegt. 
    • auf bzw. über der Straße: bewilligungspflichtig nach § 82 StVO, da es sich um eine verkehrsfremde Benützung handelt. 
  • Freiland: 
    • neben der Straße: innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand nach § 84 StVO verboten; Ausnahmen sind in engen Grenzen möglich. 
    • auf bzw. über der Straße: bewilligungspflichtig nach § 82 StVO, da es sich um eine verkehrsfremde Benützung handelt. 

Wenn derartige Werbungen und Ankündigungen neben Gemeindestraßen angebracht werden sollen, so ist die jeweilige Gemeinde für die Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO zuständig. In allen anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft.
Um zu ermöglichen, dass das Bewilligungsverfahren möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchgeführt werden kann, sind dem Ansuchen bereits planliche Darstellungen in Form eines Lageplanes und über die Größe der Werbefläche anzuschließen. Außerdem sind der genaue Wortlaut der Werbeaufschrift sowie die verwendeten Farben und die Schriftgröße anzugeben. 
Mit einer Verfahrensdauer von 8 bis 12 Wochen ist zu rechnen, da ein verkehrstechnisches Gutachten darüber eingeholt werden muss, ob durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. 
Quelle: Amtsblatt der BH Zwettl v. 15.3.2005



Auszug aus der Straßenverkehrsordnung 1960

X. ABSCHNITT. 
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken. 
§ 82. Bewilligungspflicht. 
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. 
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. 
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich 
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze, 
b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird, 
c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist, 
d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind, 
e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86), 
f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden. 

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z. B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24). 
(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. 
(6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. 
(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten. 

§ 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes. 
(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen ,,Pannenhilfe'' (§ 53 Abs. 1 Z 4), ,,Verkehrsfunk'' (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise ,,Tankstelle'' (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat. 
(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f. 
(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß. 
(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen. 
Quelle: Rechtsinformation des Bundes http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ 

Galerie