6.3.1.2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 1 BAOWenn eine Körperschaft gemäß §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt ist und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der als entbehrlicher Hilfsbetrieb nach § 45 Abs. 1 BAO gilt, sind die Umsätze daraus nach § 3 Abs. 2 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 von der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO ausgenommen und kann die Losungsermittlung in vereinfachter Form - mittels Kassasturz – vorgenommen werden, wenn es sich um ein „kleines Fest“ handelt. Dieses liegt unter folgenden
Voraussetzungen vor:1. Die Umsätze werden im Rahmen von geselligen Veranstaltungen der Körperschaft, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen, erzielt. Dieser Zeitraum bezieht sich auf die Gesamtdauer der Veranstaltungen. Das bedeutet, dass mehrere Veranstaltungen im Jahr möglich sind, sofern die Gesamtdauer nicht überschritten wird. Diese Begünstigung besteht unabhängig von der Höhe der Umsätze. 2. Die Organisation der Veranstaltung (Planung und Mitarbeit während der Veranstaltung), sowie eine allfällige Verpflegung der Besucher der Veranstaltung wird durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige durchgeführt bzw. bereitgestellt. Es darf dabei allerdings die Verpflegung nicht durch einen Betrieb (zB Gastwirtschaft) eines Mitglieds der Körperschaft oder dessen nahe Angehörige bereitgestellt und verabreicht werden. Der Angehörigenbegriff richtet sich nach § 25 BAO. 3. Für Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als 1 000 Euro pro Stunde für die Durchführung der Unterhaltungsdarbietungen bezahlt. Die genauen Ausführungen zur Einordnung als „kleine Feste“ sind den Rz 306-308 Vereinsrichtlinien 2001 zu entnehmen, wobei bezüglich des Kriteriums der Darbietung von Unterhaltungseinlagen der Erlass des BMF vom 1.10.2015, BMF-010203/0295-VI/6/2015, BMF-AV Nr. 146/2015 zu beachten ist. Für die übrigen entbehrlichen Hilfsbetriebe gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.
6.3.1.3. Begünstigungsschädliche Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 45 Abs. 3 BAOVeranstaltungen, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Ausrichtung keine Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO, sondern begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe darstellen, fallen nicht unter die Begünstigung. Dies gilt auch für die sonstigen begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Beispiel: Kantinen von Sportvereinen: Eine durch einen gemäß den §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigten Sportverein vorgenommene Verköstigung ist wie folgt zu behandeln:Wird in der Pause einer Veranstaltung, die einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs. 2 BAO darstellt, einmalig eine Verköstigung angeboten, ist diese als Teil des unentbehrlichen Hilfsbetriebes anzusehen, wenn das Speisen- und Getränkeangebot sehr begrenzt ist und der Veranstalter über keinerlei gastronomische Einrichtungen (zB Kühlschrank, Mikrowellenherd, Kaffeemaschine) verfügt, sondern diese von Vereinsmitgliedern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden.
Es gelten daher die Ausführungen für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb.Von Vereinen selbst betriebene Kantinen sind begünstigungsschädliche Betriebe bzw. Gewerbebetriebe. Erzielen diese Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 Euro pro Jahr, besteht nach § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 BarUV 2015 für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a BAO, weil hier nach VereinsR 2001 Rz 466 von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Um die Begünstigungsschädlichkeit zu beseitigen, besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, die bis zu einem Jahresumsatz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich in Höhe von 40.000 Euro automatisch zum Tragen kommt (vgl. § 45a BAO). Das heißt, der Verein bleibt begünstigt, lediglich für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe) besteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht. Daher fällt der Verein mit den Barumsätzen dieses unternehmerischen Kantinenbetriebes in die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Bei einem Jahresumsatz von mehr als 40.000 Euro aus dem begünstigungsschädlichen Bereich müsste der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO stellen. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt, ist der Verein wieder begünstigt wie oben.
6.3.2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts6.3.2.2.
Unternehmensbereich ….
Für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die die Voraussetzungen des § 5 Z 12 KStG 1988 erfüllen und gemäß dieser Bestimmung von der Körperschaftsteuer und gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sind, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Für gemäß den §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften öffentlichen Rechts und unentbehrliche Hilfsbetriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts gelten die Ausführungen unter Abschnitt 6.3.1.1.